Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen mit der Narrenzunft

In der Regel ist die Rückkehr von Freitags- und Samstagsveranstaltungen erst nach 24 Uhr. Somit benötigen U-18 Mitglieder der Narrenzunft eine Erziehungsbeauftragung die HIER (Quelle: www.security-swat.de) heruntergeladen werden kann. Nichtsdestotrotz sollten sich Mitglieder unter 18 Jahren selbst informieren ob und in welcher Form die Erziehungsbeauftragung gültig ist.

  1. Die Narrenzunft Böttingen 1981 e.V. gestattet den minderjährigen Zunftmitgliedern grundsätzlich die Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen, insbesondere Narrentreffen und Brauchtumsabende.
  2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen bei Fahrten im Bus von mindestens einem Elternteil oder von einer sonstigen, über 18 Jahre alten Person, der von den Eltern die Personensorge für die Zeit von Abfahrt bis zur Rückkehr des Busses in Böttingen übertragen wurde, begleitet werden.
  3. Unabhängig hiervon übernehmen die Narrenzunft Böttingen 1981 e.V. und die dazugehörige Zunftratsmitglieder keinerlei Verantwortung für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen. Soweit die Teilnehmer fremden Personen oder Zuschauern an Narrentreffen Schaden zufügen, haften sie den Geschädigten im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst.
  4. Die Narrenzunft Böttingen 1981 e.V. übernimmt keine Verantwortung für die Folgen von Alkohol – oder Nikotinmissbrauch. Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke (auch branntweinhaltige Mixgetränke) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Kein Alkoholkonsum für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist Aufgabe der auswärtigen Veranstalter, bzw. der Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten.
  5. Auf jeder Veranstaltung besteht Ausweispflicht (U18 und Ü18). Ebenfalls ist der Narrenzunft-Ausweis mitzuführen.

gez. die Vorstandschaft der Narrenzunft Böttingen 1981 e.V. im Januar 2019



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